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Häufig gestellte Fragen zur Pflegeversicherung
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Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten?
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Welche Leistungen zahlt die Pflegeversicherung, damit ich zuhause gut versorgt bin?
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Muss ich von meinem Pflegegeld auch alle Ausgaben für Hilfsmittel bestreiten?
Wie erhalte ich Pflegegeld bzw. wie kann ich eine Pflegestufe beantragen?
Um Pflegegeld zu erhalten, muss eine Pflegestufe zuerkannt werden. Eine Pflegestufe beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse. Die Pflegekasse ist immer bei der Krankenkasse angesiedelt, bei der man versichert ist. Der Antrag kann schriftlich oder telefonisch erfolgen. Antragsberechtigt ist die versicherte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person bzw. der oder die gesetzliche(n) Vertreter wie ein Betreuer.
Die Pflegekasse schickt anschließend einen Gutachter des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) zu Ihnen. Dieser ermittelt den Pflegebedarf und empfiehlt in Betracht kommende Pflegemaßnahmen. Anhand der Erkenntnisse des Gutachters entscheidet die Pflegekasse über die Eingruppierung in eine Pflegestufe.
Wie kann ich mich auf den Besuch des Medizinischen Dienstes (MDK) vorbereiten?
Patienten
und Angehörige stellen beim Besuch des MDK die Pflegesituation häufig
besser dar, als sie eigentlich ist. Das tägliche Kämmen und Flechten
der langen Haare, die regelmäßige Mund- und Zahnpflege, sowie die
vielen pflegerischen „Kleinigkeiten“ werden als selbstverständlich
angesehen und dem Gutachter nicht berichtet. Dieser zählt jedoch die
Minuten des Pflegebedarfs zusammen, so dass es absolut notwendig ist
ein umfassendes Bild des Hilfebedarfs zu zeichnen. Hier kann es
hilfreich sein über mehrere Tage ein Pflegetagebuch zu führen, damit
keine „selbstverständliche“ Hilfeleistung vergessen wird.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten?
Die Entscheidung zur Einstufung trifft die Pflegekasse unter maßgeblicher Berücksichtigung des Pflegegutachtens. Je nach Pflegestufe bestehen für Pflegebedürftige unterschiedliche Leistungsansprüche.
Pflegestufe I – erhebliche Pflegebedürftigkeit
Um
in die Pflegestufe I eingruppiert zu werden, muss der Hilfebedarf pro
Tag mindestens 90 Minuten betragen. Auf die Grundpflege (Verlinkung auf
Leistungen/Grundpflege) müssen dabei mehr als 45 Minuten täglich
entfallen.
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Pflegebedarf: |
Hauswirtschaftliche Hilfe: |
Zeitaufwand: |
|---|---|---|
|
Einmal täglich bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität (mind. zwei Verrichtungen) |
Mehrmals wöchentlich |
Insgesamt mind. 90 Minuten täglich im Wochendurchschnitt, Pflegebedarf mehr als 45 Minuten |
Pflegestufe II – schwere Pflegebedürftigkeit,
Um
in die Pflegestufe II eingruppiert zu werden, muss der Hilfebedarf pro
Tag mindestens 3 Stunden betragen bei einem Grundpflegebedarf
(Verlinkung auf Leistungen/Grundpflege) von mindestens 2 Stunden
täglich.
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Pflegebedarf: |
Hauswirtschaftliche Hilfe: |
Zeitaufwand: |
|---|---|---|
| Dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität
|
Mehrmals wöchentlich |
Insgesamt mind. 3 Stunden täglich im Wochendurchschnitt, Pflegebedarf mind. 2 Stunden |
Pflegestufe III – schwerste Pflegebedürftigkeit
Um
in die Pflegestufe III eingruppiert zu werden, muss der Hilfebedarf pro
Tag mindestens 5 Stunden betragen. Der Anteil an der Grundpflege
(Verlinkung auf Leistungen/Grundpflege) muss dabei mindestens 4 Stunden
täglich betragen.
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Pflegebedarf: |
Hauswirtschaftliche Hilfe: |
Zeitaufwand: |
|---|---|---|
| Rund um die Uhr, auch nachts Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität |
Mehrmals wöchentlich |
Insgesamt mind. 5 Stunden täglich im Wochendurchschnitt, Pflegebedarf mind. 4 Stunden |
Wenn der Pflegeaufwand das Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, kann ein so genannter Härtefall vorliegen. Die Pflegekasse kann in diesem Fall im Rahmen der Pflegesachleistung und der vollstationären Pflege weitere Leistungen gewähren.
Welche Leistungen zahlt die Pflegeversicherung, damit ich zuhause gut versorgt bin?
Wenn
Ihnen eine Pflegestufe zuerkannt wurde, können sie entscheiden, wie die
Leistung der Pflegeversicherung aussehen soll. Sie können wählen
zwischen einer Geld-, Sach- oder Kombinationsleistung:
- Pflegegeldzahlungen für die häusliche Pflege durch privat organisierte Pflegepersonen, z. B. durch Angehörige.
- Pflegesachleistung für die pflegerische Hilfe durch einen von Ihnen ausgewählten ambulanten Pflegedienst. Dieser rechnet seine Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab.
- Kombinationsleistung aus Pflegegeldzahlungen und Pflegesachleistung. Unter Kombinationsleistung versteht man, dass die Pflege zum Teil von einem ambulanten Pflegedienst und zum Teil von einem Angehörigen erbracht wird.
Wie funktioniert das?
Wird die Pflegesachleistung nicht in voller Höhe in Anspruch genommen, kann gleichzeitig ein entsprechend gemindertes Pflegegeld beansprucht
werden. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz gemindert, den der
Pflegebedürftige in Form von Sachleistungen erhalten hat.
Beispiel:
Die Pflegestufe II beinhaltet Anspruch auf Pflegesachleistungen
in Höhe von monatlich 1.040,- €. Davon hat der Pflegebedürftige 80 % in
Anspruch genommen = 832,- €. Es besteht daher noch Anspruch auf 20 %
des Pflegegeldes der Pflegestufe II (Pflegegeld der
Pflegestufe II: 430,- € x 20 % = 84,- €). Der Pflegebedürftige erhält
somit 86,- € monatliches Pflegegeld, über das er frei verfügen kann.
Wie hoch ist die Leistung der Pflegeversicherung?
Die Zuwendung der Pflegekasse ist abhängig von der Pflegestufe in die Sie einstuft werden und von der Leistung, die Sie beziehen:
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Stufe I |
Stufe II |
Stufe III |
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|---|---|---|---|
|
Pflegegeld (Angehöriger o. ä.) |
225 € |
430 € |
685 € |
|
Pflegesachleistung (Pflegedienst o. ä.) |
440 € |
1040 € |
1510 € (Härtefall 1918 €) |
|
Stationäre Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege (max. 4 Wochen) |
1510 € |
1510 € |
1510 € |
Was geschieht, wenn mein mich pflegender Angehöriger selbst einmal krank wird oder einfach mal Urlaub braucht?
Wenn ein pflegender Angehöriger schon 6 Monate tätig war, ist die Inanspruchnahme einer „Verhinderungspflege“ (bei Verhinderung der Pflegeperson infolge Krankheit oder Urlaub) durch eine Ersatzkraft möglich. Die Kosten werden für eine Dauer von bis zu
insgesamt 28 Tagen jährlich bis zu einem Höchstbetrag von
1510 € übernommen. Bei der Ersatzkraft kann es sich auch um einen
professionellen Pflegedienst handeln.
Ist die Ersatzkraft mit der
pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder
verschwägert oder lebt sie im gleichen Haushalt, ist die Leistung auf
den Betrag des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe begrenzt.
Tatsächliche höhere Aufwendungen müssen nachgewiesen werden, z. B.
für die Reinigung der Pflegekleidung, Fahrtkosten, etc. Kosten,
die der Pflegeperson durch den Arbeitsausfall im eigenen Haushalt
entstehen, sind nicht erstattungsfähig. Während der Dauer des Bezugs
der Verhinderungspflege ruht der Bezug von Pflegegeld.
Sollte
eine Versorgung zuhause nicht möglich sein, werden im Bedarfsfall die
Kosten für eine stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim bis zu
4 Wochen jährlich bis zu einem Höchstbetrag von ebenfalls
1510 € übernommen. Übernahmefähig sind dabei die pflegebedingten
Kosten. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten
sind selbst aufzubringen! Leistungsgründe können z. B. Urlaub der
Pflegeperson oder eine kurzfristig erhöhte Pflegebedürftigkeit sein
(diese Kurzzeitpflege ist also keine selbständige Leistung der
Pflegeversicherung, sondern eine zusätzliche Leistung bei bestehender
häuslicher Pflege). Kurzzeitpflege ist gegenüber der teilstationären
Pflege nachrangig, d. h. die Pflegekasse kann im Einzelfall durch
den MDK prüfen lassen, ob teilstationäre Pflege ausreicht, um den
Pflegebedarf zu decken.
Muss ich von meinem Pflegegeld auch alle Ausgaben für Hilfsmittel bestreiten?
Die Pflegeversicherung gewährt neben den bereits genannten Leistungen bei Bedarf zusätzliche Beihilfen:
Technische
Hilfsmittel (Pflegebetten) mit einer Selbstbeteiligung von 10% je
Kosten, höchstens jedoch 25 € je Hilfsmittel. Diese sollen vorrangig
leihweise überlassen werden.
- Übernahme Pflegehilfsmittel-Kosten (z.B. Inkontinenzmaterial, Desinfektionsmittel, Körperpflegemittelartikel) bis zu 31 € monatlich (ohne Selbstbeteiligung).
- Zuschüsse zum pflegebedingten Umbau der Wohnung (z. B. Türverbreiterung) bis zu 2.557 € einmalig.
- Unentgeltliche Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegekräfte.
- Heilmittel (u.a. Krankengymnastik, Massagen, Wärme-/Kältetherapie) mit einer Selbstbeteiligung von 15%. Eine Befreiung ist als Härtefall möglich
